12 UF 225/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-24, 12 UF 225/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-24, 12 UF 225/14
12 UF 225/14Obergericht24.04.2015
Regest
Das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt jedenfalls dann hinter dem Interess des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalt zurück, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat und aufgrund seiner Schulausbildung sowie sonstigen beruflichen Erfahrung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 UF 225/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-24
Aktenzeichen: 12 UF 225/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0424.12UF225.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat für Familiensachen
Normen: § 1603 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt jedenfalls dann hinter dem Interess des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalt zurück, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat und aufgrund seiner Schulausbildung sowie sonstigen beruflichen Erfahrung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2014 wird wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05. April 2014 zu zahlen.
Sie wird weiter verpflichtet, ab April 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich April 2015 ist hiervon ein Teilbetrag in Höhe von 180,00 € monatlich an das Land NRW (Unterhaltsvorschusskasse der Stadt C2) zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 95 % der Antragsgegnerin und in Höhe von 5 % dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
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