Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-28, 5 RVs 30/15

5 RVs 30/15Obergericht28.04.2015

Regest

In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 30/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 5 RVs 30/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0428.5RVS30.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 47; BtMG § 29 Abs. 5

Leitsätze

In Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Vorbelastungen des Angeklagten, seiner Rückfallgeschwindigkeit und seines Bewährungsversagens die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten gerechtfertigt sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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