Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-30, 1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15

1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15Obergericht30.04.2015

Regest

Wird die Unrechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Kriseninterventionsmaßnahme, in deren Rahmen der Betroffene über die durch den Maßregelvollzug ohnehin gegebenen Beschränkungen hinaus weiteren Beschränkungen unterlag, so orientiert sich der Streitwert, sofern keine konkreten Vermögensschäden etc. geltend gemacht werden, an dem Produkt aus einem Bruchteil des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen die Kriseninterventionsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Höhe des Bruchteils orientiert sich an dem Maß der Beschränkung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-30

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.1VOLLZ.WS63.15.1W.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 65, 60 52 Abs. 2 GKG, § 7 Abs. 3 StrEG

Leitsätze

Wird die Unrechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Kriseninterventionsmaßnahme, in deren Rahmen der Betroffene über die durch den Maßregelvollzug ohnehin gegebenen Beschränkungen hinaus weiteren Beschränkungen unterlag, so orientiert sich der Streitwert, sofern keine konkreten Vermögensschäden etc. geltend gemacht werden, an dem Produkt aus einem Bruchteil des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen die Kriseninterventionsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Höhe des Bruchteils orientiert sich an dem Maß der Beschränkung.

Tenor

In Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht Bochum wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

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