28 U 88/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-30, 28 U 88/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-30, 28 U 88/14
28 U 88/14Obergericht30.04.2015
Regest
Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 88/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 28 U 88/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.28U88.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 280; BerHG § 8, BORA § 16; BRAO § 49 a, BerHG § 1
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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