32 SA 16/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 16/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 16/15
32 SA 16/15Obergericht05.05.2015
Regest
Das Oberlandesgericht Hamm kann im Gerichtsstandbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auch denn zu Entscheidung berufen sein, wenn es aufgrund der Entscheidung eines seiner Fachsenate am negativen Kompetenzkonflikt selbst beteiligt ist. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und - unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 16/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-05
Aktenzeichen: 32 SA 16/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA16.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Das Oberlandesgericht Hamm kann im Gerichtsstandbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auch denn zu Entscheidung berufen sein, wenn es aufgrund der Entscheidung eines seiner Fachsenate am negativen Kompetenzkonflikt selbst beteiligt ist. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und - unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung.
Tenor
Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.
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