Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 16/15

32 SA 16/15Obergericht05.05.2015

Regest

Das Oberlandesgericht Hamm kann im Gerichtsstandbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auch denn zu Entscheidung berufen sein, wenn es aufgrund der Entscheidung eines seiner Fachsenate am negativen Kompetenzkonflikt selbst beteiligt ist. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und - unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 16/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-05

Aktenzeichen: 32 SA 16/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA16.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Das Oberlandesgericht Hamm kann im Gerichtsstandbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auch denn zu Entscheidung berufen sein, wenn es aufgrund der Entscheidung eines seiner Fachsenate am negativen Kompetenzkonflikt selbst beteiligt ist. Die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe erfolgt in einem eigenständigen Verfahren und - unabhängig vom zugrunde liegenden Verfahren - grundsätzlich nicht durch die Familiengerichte. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelgericht zu einem anderen entfalten in der Regel keine Bindungswirkung.

Tenor

Als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht wird das Landgericht B bestimmt.

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