32 SA 18/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 18/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-05, 32 SA 18/15
32 SA 18/15Obergericht05.05.2015
Regest
Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 18/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-05
Aktenzeichen: 32 SA 18/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0505.32SA18.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO, 17a GVG
Leitsätze
Wird in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nur entschieden, ob der "Rechtsweg" zum Betreuungsgericht (Amtsgericht) oder zum Zivilgericht (Landgericht) eröffnet ist, kann das insoweit bestimmte Landgericht den Rechtsstreit auch aufgrund einer von der Gerichtsstandbestimmung gerügten (und noch nicht beschiedenen) örtlichen Unzuständigkeit an ein anderes, örtlich zuständiges Landgericht verweisen. Der im vorherigen Gerichtsstandbestimmungsverfahren erlassene Beschluss enthält dann keine für die örtliche Zuständigkeit bindende Entscheidung.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht I bestimmt.
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