27 W 51/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 27 W 51/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 27 W 51/15
27 W 51/15Obergericht07.05.2015
Regest
Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig (hier: inländische Geschäftsanschrift des gem. § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnde Notar).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 51/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 27 W 51/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.27W51.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: FamFG §§ 378 Abs. 2, 382 Abs. 4; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; HGB § 31
Leitsätze
Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht schlechthin unzulässig (hier: inländische Geschäftsanschrift des gem. § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnde Notar).
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
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