32 SA 14/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 32 SA 14/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 32 SA 14/15
32 SA 14/15Obergericht07.05.2015
Regest
Die Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann in einem Arzthaftungsprozess zulässig sein, mit dem ein Patient zwei in unterschiedlichen Gerichtständen belegene Kliniken aufgrund einer von den Kliniken untereinander abgestimmten ärztlichen Behandlung in Anspruch nehmen will.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 14/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 32 SA 14/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.32SA14.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Die Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann in einem Arzthaftungsprozess zulässig sein, mit dem ein Patient zwei in unterschiedlichen Gerichtständen belegene Kliniken aufgrund einer von den Kliniken untereinander abgestimmten ärztlichen Behandlung in Anspruch nehmen will.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht F bestimmt.
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