Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 3 Ws 168/15

3 Ws 168/15Obergericht07.05.2015

Regest

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 168/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 3 Ws 168/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.3WS168.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56 f Absatz 1 Nr. 2; § 56 c Absatz 2 Nr. 3; § 57 Absatz 3

Leitsätze

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

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