3 Ws 168/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 3 Ws 168/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 3 Ws 168/15
3 Ws 168/15Obergericht07.05.2015
Regest
Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 168/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 3 Ws 168/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.3WS168.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56 f Absatz 1 Nr. 2; § 56 c Absatz 2 Nr. 3; § 57 Absatz 3
Leitsätze
Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
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