Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 5 RVs 55/15

5 RVs 55/15Obergericht07.05.2015

Regest

Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Eine solche persönliche Kränkung liegt vor, wenn der Partei eines Mietrechtsstreits eine "verdorbene charakterliche Natur" bescheinigt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 55/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 5 RVs 55/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.5RVS55.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB §§ 185, 193; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze

Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.

Eine solche persönliche Kränkung liegt vor, wenn der Partei eines Mietrechtsstreits eine "verdorbene charakterliche Natur" bescheinigt wird.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass es im Tenor des angefochtenen Berufungsurteils lauten muss: Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2014 wird mit der Einschränkung verworfen, dass der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wird.

Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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