5 U 85/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 5 U 85/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 5 U 85/14
5 U 85/14Obergericht07.05.2015
Regest
Die Entscheidung durch Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Diese ist bereits dann gegeben, wenn durch das Teilurteil eine Vorfrage entschieden wird, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für den nicht erledigten Teil tatsächlich oder rechtlich erheblich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 85/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 5 U 85/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.5U85.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 301 ZPO
Leitsätze
Die Entscheidung durch Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht. Diese ist bereits dann gegeben, wenn durch das Teilurteil eine Vorfrage entschieden wird, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für den nicht erledigten Teil tatsächlich oder rechtlich erheblich ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.04.2014 verkündete Teilurteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold einschließlich des Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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