Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-14, 1 Ws 147/15

1 Ws 147/15Obergericht14.05.2015

Regest

Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder großbe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 147/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-14

Aktenzeichen: 1 Ws 147/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0514.1WS147.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: GVG §§ 51, 77

Leitsätze

Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder großbe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen.

Tenor

Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.

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