1 Ws 147/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-14, 1 Ws 147/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-14, 1 Ws 147/15
1 Ws 147/15Obergericht14.05.2015
Regest
Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder großbe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 147/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-14
Aktenzeichen: 1 Ws 147/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0514.1WS147.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GVG §§ 51, 77
Leitsätze
Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit können zur Annahme einer gröblichen Pflichtverletzung führen, wie etwa wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung. Hier wird schuldhaftes (Vorsatz oder großbe Fahrlässigkeit) Handeln vorausgesetzt, bei leichter Fahrlässigkeit können wiederholte Verstöße ausreichen.
Tenor
Der Hauptschöffe I wird seines Amtes enthoben.
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