32 SA 13/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-18, 32 SA 13/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-18, 32 SA 13/15
32 SA 13/15Obergericht18.05.2015
Regest
Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 13/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-18
Aktenzeichen: 32 SA 13/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0518.32SA13.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 60 ZPO
Leitsätze
Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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