Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-18, 32 SA 13/15

32 SA 13/15Obergericht18.05.2015

Regest

Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 13/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-18

Aktenzeichen: 32 SA 13/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0518.32SA13.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 60 ZPO

Leitsätze

Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.