5 RBs 59/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-19, 5 RBs 59/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-19, 5 RBs 59/15
5 RBs 59/15Obergericht19.05.2015
Regest
Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 59/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-19
Aktenzeichen: 5 RBs 59/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0519.5RBS59.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Leitsätze
Eine Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf rechtliches Gehör liegt nicht vor bei einem rechtsmißbräuchlich gestellten Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Das Verfahren wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, § 80 a Abs. 3 OWiG.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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