15 W 68/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-20, 15 W 68/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-20, 15 W 68/15
15 W 68/15Obergericht20.05.2015
Regest
Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist -unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 68/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-20
Aktenzeichen: 15 W 68/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0520.15W68.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: PStG § 48 Abs. 1
Leitsätze
Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist
-unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.