Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-20, 15 W 68/15

15 W 68/15Obergericht20.05.2015

Regest

Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist -unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 68/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-20

Aktenzeichen: 15 W 68/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0520.15W68.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: PStG § 48 Abs. 1

Leitsätze

Ein vom Standesbeamten ohne verfahrensrechtliche Befugnis vorgenommene Folgebeurkundung ist

-unabhängig davon, ob sie aus sachlichen Gründen richtig oder unrichtig ist- bereits aufgrund des Verfahrensvortrages als unzulässig aus dem Eheregister zu entfernen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

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