Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-21, 4 UF 17/15

4 UF 17/15Obergericht21.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 17/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-21

Aktenzeichen: 4 UF 17/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0521.4UF17.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.2015 wird der am 04.12.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusstenors) abgeändert.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5542 Entgeltpunkten auf ein für sie durch die Rentenversicherung A zu errichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 30.04.2013, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Land Nordrhein-Westfalen (Az: **) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von monatlich 303,08 €, bezogen auf den 30.04.2013, auf dessen Versicherungskonto bei der Rentenversicherung A (Versicherungsnummer 00 B 00) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.615,76 € festgesetzt.

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