9 U 171/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-22, 9 U 171/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-22, 9 U 171/14
9 U 171/14Obergericht22.05.2015
Regest
Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 171/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-22
Aktenzeichen: 9 U 171/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0522.9U171.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 65/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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