Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-26, 2 WF 85/15

2 WF 85/15Obergericht26.05.2015

Regest

Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 85/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-26

Aktenzeichen: 2 WF 85/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0526.2WF85.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: ZPO § 119

Leitsätze

Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.

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