2 WF 85/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-26, 2 WF 85/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-26, 2 WF 85/15
2 WF 85/15Obergericht26.05.2015
Regest
Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 85/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-26
Aktenzeichen: 2 WF 85/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0526.2WF85.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 119
Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.
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