Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-28, 18 U 137/14

18 U 137/14Obergericht28.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 137/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-28

Aktenzeichen: 18 U 137/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0528.18U137.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

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