18 U 137/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-28, 18 U 137/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-28, 18 U 137/14
18 U 137/14Obergericht28.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 137/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-28
Aktenzeichen: 18 U 137/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0528.18U137.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
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