Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-01, 1 RVs 35/15

1 RVs 35/15Obergericht01.06.2015

Regest

Ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung ist kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 35/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-01

Aktenzeichen: 1 RVs 35/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.1RVS35.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 53, 54, 55

Leitsätze

Ein Schweigen eines Urteils zum Vollstreckungsstand einer gesamtstrafenfähigen Entscheidung ist kein Erörterungsmangel, weil grds. dann davon auszugehen ist, dass dem Tatrichter keine weiteren Feststellungen möglich waren. Das gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tatrichter die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung übersehen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.