Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-01, 5 UF 36/15

5 UF 36/15Obergericht01.06.2015

Regest

Ein (ausdrücklicher) Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG kann nicht als Beschwerde (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) ausgelegt oder umgedeutet werden. Keine Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) durch tatsächliches Verhalten der Geschäftsstelle oder des Gerichts. Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG), wenn durch gerichtlichen Hinweis eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde objektiv möglich war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 36/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-01

Aktenzeichen: 5 UF 36/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0601.5UF36.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 17, 18, Abs. 3 S. 3, 42, 63, 64 FamFG

Leitsätze

Ein (ausdrücklicher) Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG kann nicht als Beschwerde (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) ausgelegt oder umgedeutet werden.

Keine Verlängerung der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) durch tatsächliches Verhalten der Geschäftsstelle oder des Gerichts.

Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG), wenn durch gerichtlichen Hinweis eine fristwahrende Einlegung der Beschwerde objektiv möglich war.

Tenor

Die Beschwerde der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V. gegen den am 22.01.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Iserlohn (153 F 107/14) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der O1 übertrieblichen Versorgungskasse e.V.auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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