Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-02, 32 SA 19/15

32 SA 19/15Obergericht02.06.2015

Regest

Eine in AGB enthaltene Gerichtstandvereinbarung kann - wie es im Regelfall der Interessenlage der Parteien entspricht - dahingehend auszulegen sein, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es bei seinen Prozessen gegen die andere Vertragspartei bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll. Verklagt der Verwender den Vertragspartner in dessen allgemeinen Gerichtsstand, kann der mit der Gerichtsstandsvereinbarung begründete Verweisungsbeschluss an den in den AGB vereinbarten Gerichtsstand willkürlich sein, wenn der Beschluss nicht erkennen lässt, warum das verweisende Gericht von der Vereinbarung eines auch für den Verwender ausschließlichen Gerichtsstand ausgeht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 19/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-02

Aktenzeichen: 32 SA 19/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.32SA19.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Eine in AGB enthaltene Gerichtstandvereinbarung kann - wie es im Regelfall der Interessenlage der Parteien entspricht - dahingehend auszulegen sein, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es bei seinen Prozessen gegen die andere Vertragspartei bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll. Verklagt der Verwender den Vertragspartner in dessen allgemeinen Gerichtsstand, kann der mit der Gerichtsstandsvereinbarung begründete Verweisungsbeschluss an den in den AGB vereinbarten Gerichtsstand willkürlich sein, wenn der Beschluss nicht erkennen lässt, warum das verweisende Gericht von der Vereinbarung eines auch für den Verwender ausschließlichen Gerichtsstand ausgeht.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Herford.

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