32 SA 21/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-02, 32 SA 21/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-02, 32 SA 21/15
32 SA 21/15Obergericht02.06.2015
Regest
Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 21/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-02
Aktenzeichen: 32 SA 21/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.32SA21.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 690 I Nr. 5 ZPO
Leitsätze
Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat.
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Essen.
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