Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-02, 32 SA 21/15

32 SA 21/15Obergericht02.06.2015

Regest

Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 21/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-02

Aktenzeichen: 32 SA 21/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.32SA21.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 690 I Nr. 5 ZPO

Leitsätze

Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Essen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.