Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-09, 1 RVs 14/15

1 RVs 14/15Obergericht09.06.2015

Regest

Zum Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Berufungsbeschränkung und zum Nachweis einer solchen konkludenten Zustimmung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 14/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-09

Aktenzeichen: 1 RVs 14/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.1RVS14.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 303, StPO § 274

Leitsätze

Zum Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Berufungsbeschränkung und zum Nachweis einer solchen konkludenten Zustimmung.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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