1 RVs 14/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-09, 1 RVs 14/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-09, 1 RVs 14/15
1 RVs 14/15Obergericht09.06.2015
Regest
Zum Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Berufungsbeschränkung und zum Nachweis einer solchen konkludenten Zustimmung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 14/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-09
Aktenzeichen: 1 RVs 14/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.1RVS14.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 303, StPO § 274
Leitsätze
Zum Vorliegen einer konkludenten Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Berufungsbeschränkung und zum Nachweis einer solchen konkludenten Zustimmung.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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