28 U 60/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-09, 28 U 60/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 60/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-09
Aktenzeichen: 28 U 60/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.28U60.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Einzelrichter) abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die N GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer B, B2 und B3, Servicecenter C, ##### C 62.581, 65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw D ###### (amtl. Kennzeichen #######, Fahrgestellnr.: ############) zu zahlen.
Es bleibt festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 16 % und die Beklagte 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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