Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-09, 5 RVs 64/15

5 RVs 64/15Obergericht09.06.2015

Regest

Der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ist weit zu fassen. Zur Annahme bedingten Vorsatzes bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 64/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-09

Aktenzeichen: 5 RVs 64/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0609.5RVS64.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: BJagdG §§ 38 Abs. 1 Nr.3, 22 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

Der Schutz von Elterntieren im Sinne des § 22 Abs. 4 BJagdG ist weit zu fassen.

Zur Annahme bedingten Vorsatzes bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen den Elterntierschutz gem. §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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