Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 1 Vollz (Ws) 124/15

1 Vollz (Ws) 124/15Obergericht11.06.2015

Regest

1. Zu den in § 9 Abs. 4 S. 2 MRVG NW genannten Telekommunikationsmitteln gehört auch das Telefax. Die Entscheidung, ob einem Maßregelvollzugspatienten die grundsätzliche Berechtigung der Nutzung eines Diensttelefaxgerätes der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet wird, ist eine Ermessensentscheidung. 2. Ein Maßregelvollzugspatient hat grds. keinen Anspruch auf Aufzeichnung oder Protokollierung von Therapiegesprächen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 124/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 124/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.1VOLLZ.WS124.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 8, § 9, MRVG NW § 26, GG Art. 19 Abs. 4

Leitsätze

Zu den in § 9 Abs. 4 S. 2 MRVG NW genannten Telekommunikationsmitteln gehört auch das Telefax. Die Entscheidung, ob einem Maßregelvollzugspatienten die grundsätzliche Berechtigung der Nutzung eines Diensttelefaxgerätes der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet wird, ist eine Ermessensentscheidung.

Ein Maßregelvollzugspatient hat grds. keinen Anspruch auf Aufzeichnung oder Protokollierung von Therapiegesprächen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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