Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 5 U 9/15

5 U 9/15Obergericht11.06.2015

Regest

Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 9/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: 5 U 9/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.5U9.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 858 Abs. 2; 861 Abs. 1; 855 BGB

Leitsätze

Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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