5 U 9/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 5 U 9/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-11, 5 U 9/15
5 U 9/15Obergericht11.06.2015
Regest
Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 9/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-11
Aktenzeichen: 5 U 9/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.5U9.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 858 Abs. 2; 861 Abs. 1; 855 BGB
Leitsätze
Juristische Personen üben eigenen unmittelbaren Besitz durch ihre Geschäftsführungsorgane und sonstige verfassungsgemäß berufenen Vertreter aus. Mitarbeiter unterhalb der Organebene sind entsprechend § 855 BGB als Besitzdiener anzusehen, deren Sachherrrschaft der juristischen Person zugerechnet wird.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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