Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-16, 1 Vollz (Ws) 250/15

1 Vollz (Ws) 250/15Obergericht16.06.2015

Regest

Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 250/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-16

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 250/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.1VOLLZ.WS250.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NW § 65

Leitsätze

Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO) als unzulässig verworfen.

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