1 Vollz (Ws) 250/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-16, 1 Vollz (Ws) 250/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-16, 1 Vollz (Ws) 250/15
1 Vollz (Ws) 250/15Obergericht16.06.2015
Regest
Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 250/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-16
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 250/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0616.1VOLLZ.WS250.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NW § 65
Leitsätze
Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO) als unzulässig verworfen.
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