Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-19, 32 SA 25/15

32 SA 25/15Obergericht19.06.2015

Regest

Im Arzthaftungsprozess bestimmt sich der Erfolgsort des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung regelmäßig nach dem Ort der in Frage stehenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung, wenn durch diese die primäre Gesundheitsbeschädigung des klagenden Patienten eingetreten ist. Der Ort, an dem weitere sekundäre Schadensfolgen einer zuvor vollendeten ärztlichen Behandlung eingetreten sind, ist kein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 25/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-19

Aktenzeichen: 32 SA 25/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0619.32SA25.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3 ZPO, 32 ZPO

Leitsätze

Im Arzthaftungsprozess bestimmt sich der Erfolgsort des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung regelmäßig nach dem Ort der in Frage stehenden fehlerhaften ärztlichen Behandlung, wenn durch diese die primäre Gesundheitsbeschädigung des klagenden Patienten eingetreten ist. Der Ort, an dem weitere sekundäre Schadensfolgen einer zuvor vollendeten ärztlichen Behandlung eingetreten sind, ist kein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht Hagen.

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