22 U 120/12•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-22, 22 U 120/12
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-22, 22 U 120/12
22 U 120/12Obergericht22.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 120/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-22
Aktenzeichen: 22 U 120/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0622.22U120.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 4.6.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Beklagte zu 3) trägt als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) 3 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das Urteil des Landgerichts Münster vom 4.6.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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