Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-22, 5 U 95/13

5 U 95/13Obergericht22.06.2015

Regest

Das etwaige Versäumnis, die Urteilsformel vor Verkündung schriftlich niederzulegen (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO), führt nicht zur Unwirksamkeit des Urteils, wenn es wirksam verlautbart wurde. Die Abtretung eines Herausgabeanspruches gem. § 931 BGB ist konkludent möglich, muss sich jedoch durch schlüssige Handlungen des Zedenten und des Zessionars feststellen lassen. Zweifel gehen zu Lasten dessen, der sein Eigentum auf die behauptete Abtretung gründet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 95/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-22

Aktenzeichen: 5 U 95/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0622.5U95.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 310, 311 ZPO; §§ 929, 931 BGB

Leitsätze

Das etwaige Versäumnis, die Urteilsformel vor Verkündung schriftlich niederzulegen (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO), führt nicht zur Unwirksamkeit des Urteils, wenn es wirksam verlautbart wurde.

Die Abtretung eines Herausgabeanspruches gem. § 931 BGB ist konkludent möglich, muss sich jedoch durch schlüssige Handlungen des Zedenten und des Zessionars feststellen lassen. Zweifel gehen zu Lasten dessen, der sein Eigentum auf die behauptete Abtretung gründet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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