20 U 48/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-26, 20 U 48/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-26, 20 U 48/15
20 U 48/15Obergericht26.06.2015
Regest
Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 48/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-26
Aktenzeichen: 20 U 48/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0626.20U48.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 242 BGB, 5a VVG a.F.
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG (in der Fassung vom 13.07.2001) und zum Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschrift ist nicht entscheidungserheblich, wenn sich ein Anspruchsteller nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nicht auf eine Gemeinschaftwidrigkeit berufen könnte. Ein Versicherungsnehmer verhält sich treuwidrig, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, den Vertrag jahrelang durchführt und erst dann vom Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf dessen Unwirksamkeit die Rückzahlung aller Prämien verlangt.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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