Oberlandesgericht Hamm, 2015-06-30, 5 RBs 84/15

5 RBs 84/15Obergericht30.06.2015

Regest

Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491). Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 84/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-30

Aktenzeichen: 5 RBs 84/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0630.5RBS84.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 74 Abs. 2, 73

Leitsätze

Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwe-senheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (Anschluss an OLG Hamm, NZV 2001, 491).

Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor; das Gericht muss dann nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

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