Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-03, 11 U 169/14

11 U 169/14Obergericht03.07.2015

Regest

1. § 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird. 2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten. 3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 169/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-03

Aktenzeichen: 11 U 169/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0703.11U169.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17

Leitsätze

§ 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.

Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.

Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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