11 U 169/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-03, 11 U 169/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-03, 11 U 169/14
11 U 169/14Obergericht03.07.2015
Regest
1. § 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird. 2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten. 3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 169/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-03
Aktenzeichen: 11 U 169/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0703.11U169.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 839; GG Art. 34; StVG §§ 7, 17
Leitsätze
§ 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.
Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.
Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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