15 W 258/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-09, 15 W 258/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-09, 15 W 258/14
15 W 258/14Obergericht09.07.2015
Regest
Zu der Frage, ob eine im Grundbuch beantragte Eintragung einer Zuschreibung eine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 GBO befürchten lässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 258/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-09
Aktenzeichen: 15 W 258/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0709.15W258.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GBO § 6 Abs. 2
Leitsätze
Zu der Frage, ob eine im Grundbuch beantragte Eintragung einer Zuschreibung eine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 GBO befürchten lässt.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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