Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-13, 32 SA 28/15

32 SA 28/15Obergericht13.07.2015

Regest

Bei Schadensersatzansprüchen aus einem Klaviertransport innerhalb eines Hauses kann sowohl der Gerichtsstand bei Güterbeförderung (§ 30 ZPO) als auch der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) am Schadensort eröffnet sein. Setzt sich ein Gericht vor einer Verweisung nicht mit einem besonderen Gerichtsstand auseinander, der sich nach der Darstellung des Sachverhalts als Gerichtsstand aufdrängen musste, kann die Verweisung willkürlich sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 28/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: 32 SA 28/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0713.32SA28.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, 30, 32, 281 ZPO

Leitsätze

Bei Schadensersatzansprüchen aus einem Klaviertransport innerhalb eines Hauses kann sowohl der Gerichtsstand bei Güterbeförderung (§ 30 ZPO) als auch der der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) am Schadensort eröffnet sein. Setzt sich ein Gericht vor einer Verweisung nicht mit einem besonderen Gerichtsstand auseinander, der sich nach der Darstellung des Sachverhalts als Gerichtsstand aufdrängen musste, kann die Verweisung willkürlich sein.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.

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