4 RVs 76/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-21, 4 RVs 76/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-21, 4 RVs 76/15
4 RVs 76/15Obergericht21.07.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 76/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-21
Aktenzeichen: 4 RVs 76/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0721.4RVS76.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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