Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-21, 4 RVs 76/15

4 RVs 76/15Obergericht21.07.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 76/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-21

Aktenzeichen: 4 RVs 76/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0721.4RVS76.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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