8 U 99/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-22, 8 U 99/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 99/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: 8 U 99/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0722.8U99.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.06.2014 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird – unter weiterer Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin
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9.120,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 sowie
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651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2014
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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