1 Ws 102/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-28, 1 Ws 102/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-28, 1 Ws 102/15
1 Ws 102/15Obergericht28.07.2015
Regest
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 102/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-28
Aktenzeichen: 1 Ws 102/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0728.1WS102.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 111i, 111g; InsO §§ 89, 200, 201
Leitsätze
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben, wenn die Straftatgeschädigten vor der Eröffnung noch keine insolvenzfesten Pfandrechte erworben haben.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfahrensbeteiligten i.H.v. 2.273.727,55 € erfolgt ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte.
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