Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-28, 9 U 160/13

9 U 160/13Obergericht28.07.2015

Regest

Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrages durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen. Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 160/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-28

Aktenzeichen: 9 U 160/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0728.9U160.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Leitsätze

Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrages durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.

Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.

Tenor

Das Gesuch der Beklagten vom 08.06.2015, den Sachverständigen Prof. Dr. med. X wegen Besorgnis der Befangenheit zu entpflichten, wird für begründet erklärt.

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