27 W 50/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-29, 27 W 50/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-29, 27 W 50/15
27 W 50/15Obergericht29.07.2015
Regest
Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 50/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-29
Aktenzeichen: 27 W 50/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0729.27W50.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394
Leitsätze
Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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