Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-29, 27 W 50/15

27 W 50/15Obergericht29.07.2015

Regest

Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 W 50/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-29

Aktenzeichen: 27 W 50/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0729.27W50.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: GmbHG § 74 Abs. 1; FamFG § 394

Leitsätze

Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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