Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-30, 1 Ws 305/15

1 Ws 305/15Obergericht30.07.2015

Regest

Dem Verletzten steht kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als "actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 305/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-30

Aktenzeichen: 1 Ws 305/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.1WS305.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 304, 153, 154, 400

Leitsätze

Dem Verletzten steht kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als "actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zu.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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