1 Ws 305/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-30, 1 Ws 305/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-30, 1 Ws 305/15
1 Ws 305/15Obergericht30.07.2015
Regest
Dem Verletzten steht kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als "actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 305/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-30
Aktenzeichen: 1 Ws 305/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.1WS305.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 304, 153, 154, 400
Leitsätze
Dem Verletzten steht kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO - als "actus contrarius" zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung - zu.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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