Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-30, 1 Ws 334 und 335/15

1 Ws 334 und 335/15Obergericht30.07.2015

Regest

Ist Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren wird eine Haftbeschwerde gegenstandslos. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Angeklagten im Falle der Beschwerdeentscheidung beschieden wäre (etwa: den Angeklagten begünstigende Abänderung des Haftbefehls und Neufassung).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 334 und 335/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-30

Aktenzeichen: 1 Ws 334 und 335/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.1WS334UND335.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 112, 121, 122, 304

Leitsätze

Ist Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren wird eine Haftbeschwerde gegenstandslos. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Angeklagten im Falle der Beschwerdeentscheidung beschieden wäre (etwa: den Angeklagten begünstigende Abänderung des Haftbefehls und Neufassung).

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Die Haftbeschwerde des Angeklagten ist gegenstandslos.

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