4 W 86/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-31, 4 W 86/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-31, 4 W 86/14
4 W 86/14Obergericht31.07.2015
Regest
Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 86/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-31
Aktenzeichen: 4 W 86/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0731.4W86.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890
Leitsätze
Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf
150.000,00 €
festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur
Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird ebenfalls auf
150.000,00 €
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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