32 SA 31/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-03, 32 SA 31/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-03, 32 SA 31/15
32 SA 31/15Obergericht03.08.2015
Regest
Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 31/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-03
Aktenzeichen: 32 SA 31/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0803.32SA31.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 797, 800, 802 ZPO
Leitsätze
Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C2.
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