4 U 119/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-04, 4 U 119/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-04, 4 U 119/14
4 U 119/14Obergericht04.08.2015
Regest
1. Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke 2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Grillstar" und "Grillstar.de"
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 119/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-04
Aktenzeichen: 4 U 119/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0804.4U119.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 49 Abs. 1; MarkenG § 26; MarkenG § 51; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
-
Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke
-
Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Grillstar" und "Grillstar.de"
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2014 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 25% und der Beklagte zu 75%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.