Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-04, 4 U 119/14

4 U 119/14Obergericht04.08.2015

Regest

1. Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke 2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Grillstar" und "Grillstar.de"

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 119/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 4 U 119/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0804.4U119.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 49 Abs. 1; MarkenG § 26; MarkenG § 51; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke

  2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Grillstar" und "Grillstar.de"

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2014 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 25% und der Beklagte zu 75%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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