8 SchH 2/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-05, 8 SchH 2/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-05, 8 SchH 2/14
8 SchH 2/14Obergericht05.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 SchH 2/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-05
Aktenzeichen: 8 SchH 2/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0805.8SCHH2.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren für die Geltendmachung eines Anspruchs des Antragstellers zu 1) gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 20.015,26 EUR nebst hierauf aufgelaufener Zinsen wegen einer Berücksichtigung der Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen in den Jahren 2006 bis 2010 entgegen einer Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner zulässig ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller zu 1) 47,5% der Antragsteller zu 2) 47,5% und der Antragsgegner 5%.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt zu 10% der Antragsgegner.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2) werden nicht erstattet.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt zu 47,5% der Antragsteller zu 1) und zu 47,5% der Antragsteller zu 2).
Der Streitwert wird insgesamt auf 100.000 Euro festgesetzt.
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