Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-06, 17 U 130/12

17 U 130/12Obergericht06.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 130/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 17 U 130/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.17U130.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold (Az: 9 O 380/11) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441.917,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 78 % und dem Beklagten zu 22 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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