32 SA 23/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-06, 32 SA 23/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-06, 32 SA 23/15
32 SA 23/15Obergericht06.08.2015
Regest
Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: 32 SA 23/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.32SA23.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.
Tenor
Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
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