Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-06, 32 SA 23/15

32 SA 23/15Obergericht06.08.2015

Regest

Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 32 SA 23/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0806.32SA23.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Aus Gründen der Prozessökonomie kann eine Gerichtsstandbestimmung dann geboten sein, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit äußert.

Tenor

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Amtsgericht X bestimmt.

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